- Geburtsurkunde(n), evtl. Heiratsurkunde(n), Adoptionsurkunde(n) sowie gegebenenfalls Scheidungsurkunden aller aussiedlungswilligen Personen (auch der Kinder),
- Arbeitsbücher aller aussiedlungswilligen Personen, die vor dem 01.01.1974 geboren wurden,
- Führungszeugnisse der ausreisewilligen Personen,
- Soldbuch, Wehrpass, Bescheinigungen über Internierung, Verschleppung, Enteignung, Besuch deutscher Schulen etc..
Benötigt werden Kopien vom Original mit notarieller Beglaubigung. Kopien müssen vollständig sein, das heißt Vorder- und Rückseite der Urkunde sind vorzulegen. Unbeglaubigte Kopien sind nicht beweisgeeignet.
Der Beglaubigungsvermerk muss im Original vorliegen und die vollständige inhaltliche Übereinstimmung de Kopie mit dem Original bestätigen. Kopien von Beglaubigungsvermerken oder Beglaubigungsvermerke, welche lediglich die Unterschrift des Übersetzers beglaubigen, reichen nicht aus.
Allen fremdsprachlichen Unterlagen ist eine Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Für Geburts- und Heiratsurkunden gilt zusätzlich: Die Urkunden sind mit einer „Haager Apostille“ zu versehen. Dies gilt nicht für Urkunden aus EU-Mitgliedsstaaten.
Die mit einer Apostille versehenen Urkunden sind als notariell beglaubigte Kopien vorzulegen. Ist eine Apostillierung nicht möglich, dann wenden Sie sich bitte an das BVA oder an die zuständige deutsche Auslandsvertretung.